Satzung

 

  • Allgemeines
  • 1 (Name und Sitz)
  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Afrikanischer Islamischer Kulturverein“ und benutzt die Abkürzung DAIK. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  • 2 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Vereinszweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Einrichtung eines islamischen Gemeindezentrums zur Durchführung und Erreichung insbesondere folgender Ziele gemäß § 52 II Nr. 2 AO:

  1. Das Unterhalten einer Moschee zum gemeinsamen Gebet und Durchführung von Religionsunterricht der Muslime.
  2. Durchführung von:
    1. kulturellen Veranstaltungen in afrikanischen, deutscher oder in anderen Sprachen,
    2. sozialen, kulturellen, religiösen und traditionellen Zwecken dienenden Versammlungen, Vorlesungen, Kursen etc.
    3. Beratungen und Hilfen in Notsituationen eines Mitgliedes oder seiner Familie, wie z.B. bei Unfällen, Todesfällen usw.
    4. gemeinsame Veranstaltungen mit Vereinen deren Vereinszweck und Ziele ähnlich sind,
    5. Die Förderung der Integration afrikanischer Migranten in die hiesige Gesellschaft,
    6. Beratung und Unterstützung von Arbeitnehmern und Muslimen aus Afrika in allen materiellen, geistigen, sozialen und religiösen Problemen.
  • 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 5 (Mittelverwendung)
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • 6 (Verbot von Begünstigungen)
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf eine angemessene Aufwandserstattung.
  • 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Aufnahmeantrags.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  • 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verhalten, das die Vereinsziele schädigen, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  • 9 (Beiträge)
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer eigenen Beitragstabelle bestimmt.
  • 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Rechnungsprüfer

 

  • 11 (Mitgliederversammlung)
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1.  die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    3. Wahl der Kassenprüfer sowie Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    4. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
    1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. In seiner Abwesenheit wird die Mitgliederversammlung vom Geschäftsführer geleitet. Sollten beide Vorstandsmitglieder abwesend sein, wird die Mitgliederversammlung vom Schatzmeister geleitet.
  7. Ein Mitglied besitzt nur dann ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn es seine Mitgliedsbeiträge aus den letzten 3(drei) Monaten vollständig bezahlt hat.
  8. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  11. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
  • 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Geschäftsführer,
  3. dem Schatzmeister,

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. Sozialbeauftragter
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem stellvertretenden Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem stellvertretenden Schriftführer,
  6. dem Kulturbeauftragter,
  7. dem Jugendbeauftragter

Der erweiterte Vorstand, auch der stellvertretende Vorsitzende, arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand nach § 26 BGB zusammen. Ihre Vertretung gilt nur für interne Angelegenheiten.

Der Vorsitzende, der Geschäftsführer, und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer darf von seiner Einzelvertretungsberechtigung aber nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  • 13 (Kassenprüfung)
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer.
  2. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem anderen Organ des Vereins angehören.
  3. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang unter Angabe der Kandidaten und jedes Mitglied hat zwei Stimmen wobei Wiederwahl zulässig ist.
  4. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Führung aller Kassen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
  5. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen umfassen.
  6. Der Vorstand ist bei Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auf Antrag zu entlasten.

 

  • 14 (Auflösung des Vereins)
  1. Die Auflösung des DAIK erfolgt, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen vom Vorstand gefordert wird und die darauf folgende Mitgliederversammlung diese Auflösung mit einer Zweidrittel anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließt. Antragsteller kann auch der Vorstand sein.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckedes Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Gambian Society NRW e.V., der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Diese von der Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 in Düsseldorf beschlossene Satzung tritt sofort in Kraft.
  4. Bis zur Eintragung ins Vereinsregister soll der Verein wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt werden.Fußnote: Alle Funktionsbezeichnungen gelten – in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung – für männliche und weibliche Personen.

Ort, Datum: Düsseldorf, 02. Juni 2018

Eliassou Atakora                                                             Boubacarr Touray

Der Vorstandsvorsitzende                                                 Der Geschäftsführer